Datenschutz, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte – was für Themen! Aber eigentlich immer auch Diskussionsbedarf beim erstellen einer Website mit Personendaten und Verwandtschaftsbeziehungen.

Eigentlich ist/war der Datenschutz für mich immer präsent, bzw. ich habe mich bemüht ihn korrekt ein zu halten. Aber nachdem ich letztens eine kurze Diskussion mit einem Forscherkollegen dazu hatte und ich in der letzten Woche noch eine Anfrage eines Internetnutzers bekam, doch bitte Daten (von verstorbenen aus seiner Familie) nicht zu publizieren, kam das Thema noch mal hoch …

Also, google.de und das GenWiKi bemüht und ein bisschen schlau gelesen!
Eines noch vorweg – das ich die Daten auf Wunsch natürlich sofort herausgenommen habe ist wohl selbstverständlich, aber was ist mit Daten anderer, bzw. anders erforschten Daten?

Eine wirklich kniffelige Sache – zumal man ja niemanden verletzen, beleidigen oder benachteiligen möchte.
Also – was habe ich so gelesen!

Zum einen gibt es ja die Seite – “Welche Daten kann ich von diversen Archiven oder öffentlichen Stellen bekommen?
Hierfür ist dann das “Personenstandsgesetz” zuständig.

Hierin wird geregelt, wann und wer Daten einsehen darf – z.B.: bei Standesämtern usw.! Welche Daten festgehalten werden und welche wie, wo weiter gegeben werden – drüfen!.
Für Ahnenforscher ist wohl entscheident:

Nach § 5 Abs. 5 PStG werden die Personenstandsregister während der folgenden Fristen bei Standesämtern weitergeführt:

Eheregister (und Lebenspartnerschaftsregister) 80 Jahre
Geburtenregister 110 Jahre
Sterberegister 30 Jahre
—– schnipp —–

Ab dem 1.1.2009 stehen damit also zur Verfügung

Eheregister bis 1928
Geburtenregister bis 1898
Sterberegister bis 1978
Zitat von: http://wiki-de.genealogy.net/wiki/Personenstandsgesetz

Also wird demnächst alles ein bisschen lockerer und man kann sich evtl. auf ein paar neue Informationen freuen!

Zum anderen gibt es noch – “Welche Daten darf ich veröffentlichen ohne geltendes Recht zu verletzen oder andere in Ihrer Privatsphäre zu verletzen?
Hierfür ist dann das “Bundesdatenschutzgesetz” zuständig.

Hierin wird dann geregelt, was für Daten man veröffentlichen darf und was für Rechte und Pflichten man zu diesen Daten hat.

Und das wichtigste (für mich) als Zitat:
(von Hans-Jürgen Wolf verfasst und im Computergenealogie Newsletter 09/2001 publiziert)

1. In allen Fällen, in denen die ausdrückliche Einwilligung des/der Betroffenen dazu vorliegt, ist die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung personenbezogener Daten uneingeschränkt zulässig.

2. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten bereits verstorbener Personen ist ohne deren Zustimmung (und ohne Einhaltung von Schutzfristen) zulässig, denn das “allgemeine Persönlichkeitsrecht” endet mit dem Tod. Ein postmortal fortwirkender Persönlichkeitsschutz beschränkt sich auf den Schutz der Menschenwürde, sowie den Schutz des allgemeinen Lebensbildes gegen grob ehrverletzende Entstellungen, Erniedrigungen und Herabwürdigungen, aber nicht auf die reinen Lebensdaten.

3. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auch lebender Personen ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen im Regelfall zulässig, wenn diese Daten aus “allgemein zugänglichen Quellen” stammen. Wenn und soweit personenbezogene genealogische “Grunddaten” (Namen, Titel, Beruf, Lebensdaten) bereits öffentlich zugänglich sind, dann wird im Regelfall mit argumentativ nachvollziehbaren Gründen kaum geltend gemacht werden können, dass deren Erfassung, Weitergabe oder neuerliche Veröffentlichung Individualrechte des Betroffenen verletzt (arg. § 28 Absatz 1 Nr. 3 BDSG).

4. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung nur des Namens noch lebender Personen nebst familiärer Verknüpfung zu ihren Vor- und Nachfahren (noch lebende Personen ohne deren Einwilligung ebenfalls nur namentlich) ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen zu 3. nicht vorliegen. Diese Vorgehensweise ist mit einer (zwar nicht unüberwindlichen, aber dennoch) so weitgehenden Anonymisierung und so “wenig” Information verbunden, dass darin eine privatrechtlich zu sanktionierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes kaum gesehen werden kann, wenn berücksichtigt wird, was selbst im unmittelbaren Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist.

5. Ohne ausdrückliche Einwilligung lebender Personen sollte man allerdings davon Abstand nehmen, personenbezogene Daten weiterzugeben oder zu veröffentlichen, die nicht aus “allgemein zugänglichen Quellen” stammen und/oder über die in § 28 Absatz 3 BDSG genannten Daten hinausgehen. Auf die Angabe von Adressdaten Betroffener (Anschrift, Telefonnummer usw.) sollte eigentlich generell, zumindest aber bei der hier angesprochenen Fallgruppe verzichten, denn andernfalls ist zumindest hier mehr als wahrscheinlich, dass sich privatrechtlich durchsetzbare Abwehransprüche für Betroffene eröffnen.

Zitat von: http://wiki-de.genealogy.net/wiki/Personenbezogene_Daten

Zum Abschluß dann noch ein paar externe Links zum Thema …
Personenbezogene Daten (GenWiKi)
Personenstandsgesetz (GenWiKi)
Alles was Recht ist (GenWiKi)

Bundesdatenschutzgesetz
Personenstandsgesetz
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts PStRG

Schlussfolgernd kann ich dann sagen, dass ich alle Personen die innerhalb der letzten 30 Jahre verstorben sind nur in der Form “Nachname, V.” mit keinerlei weiteren Daten in meiner Datei/Website habe und entsprechend alle Bilder dazu ausgeblendet sind.
Lebende Personen (oder solche, von denen man es annehmen muss) sind generell nur mit “Nachname, V.” mit keinerlei weiteren Daten in meiner Datei/Website und entsprechend sind auch hier alle Bilder dazu ausgeblendet. Alle anderen sind mit kompletten Daten verfügbar! Somit hoffe ich dann dem Datenschutz gerecht zu werden und sich niemand verletzt fühlen muss.

Sollte es doch der Fall sein, das jemand einige Daten nicht wünscht – bitte nicht scheuen mir eine kurze Information zukommen zu lassen – ich werde dann sofort reagieren.